Ob, respektive gegebenenfalls welche Beschuldigten mit diesen Handlungen und Unterlassungen eventualvorsätzlich in Kauf genommen hatten, dass der Beschwerdeführer unberechtigterweise seiner Freiheit beraubt wurde, hat die Staatsanwaltschaft (und evtl. später das Sachgericht [vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016, E. 2]) nun mittels Einvernahmen sorgfältig abzuklären. Nach der momentanen Aktenlage erscheint es jedenfalls eher fraglich, ob die Beschuldigten tatsächlich noch glaubten respektive glauben konnten, pflichtgemäss zu handeln.