7 Auffassung der Sach- und Rechtslage nicht teilte. Ob, respektive gegebenenfalls welche Beschuldigten mit diesen Handlungen und Unterlassungen eventualvorsätzlich in Kauf genommen hatten, dass der Beschwerdeführer unberechtigterweise seiner Freiheit beraubt wurde, hat die Staatsanwaltschaft (und evtl. später das Sachgericht [vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016, E. 2]) nun mittels Einvernahmen sorgfältig abzuklären.