Vielmehr hat sie den Antrag auf bedingte Entlassung gestellt. Spätestens mit Erhalt dieser Verfügung am 22. Februar 2016 war die ASMV über deren Absichten informiert. Ebenfalls hatte die ASMV über die Tatsache, dass sich das Regionalgericht Emmental-Oberaargau für die Aufhebung der Massnahme nach Art. 60 StGB als nicht zuständig erachtet, noch vor Ablauf der Massnahme Kenntnis.