59 StGB oder der Aufhebung der bestehenden Massnahme – im vollsten Wissen um deren baldigen Ablauf – nichts weiter unternommen. Der Empfehlung der KoFako lebte sie sodann mit Schreiben an das Regionalgericht Em- mental-Oberaargau vom 4. Februar 2016 nach – mithin 23 Tage vor dem definitiven Auslaufen der Massnahme. Im Rahmen des so vor Regionalgericht (objektiv spät) eingeleiteten Verfahrens hat die zuständige Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 19. Februar 2016 unter anderem darauf verzichtet, eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu beantragen. Vielmehr hat sie den Antrag auf bedingte Entlassung gestellt.