Aus in den Akten nicht näher ersichtlichen Gründen wurde das Dossier des Beschwerdeführers am 9. November 2015 der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) vorgelegt. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Vorliegen des Vorab-Dispositivs der KoFako am 28. Januar 2016 hat die ASMV hinsichtlich der allfälligen Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB oder der Aufhebung der bestehenden Massnahme – im vollsten Wissen um deren baldigen Ablauf – nichts weiter unternommen.