7.3. Der massgebliche Sachverhalt ist zu wenig fundiert und damit nicht lege artis abgeklärt worden. Die Staatsanwaltschaft hat sich vornehmlich darauf beschränkt, gewisse Aktenstücke zusammen zu tragen. Einvernahmen mit den Beschuldigten hat sie keine durchgeführt. Infolgedessen fehlen massgebliche Informationen zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands von Art. 183 und Art.