6 wären zu handeln (bspw. durch Einleitung von Sicherheitshaft oder durch Entlassung/Entlassungsvorbereitung). Zweitens liegt möglicherweise ein Fall von Ingerenzhaftung vor (zur Frage des rechtmässigen resp. sorgfaltspflichtwidrigen Vorverhaltens siehe SEELMANN, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 49 f. zu Art. 11 StGB). Unter dem Strich muss eine derart komplexe Rechtsproblematik – wie auch die Ansicht, dass ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB vorliege – in aller Regel durch ein Sachgericht beurteilt werden.