7.2. Dass der objektive Tatbestand sowohl der Freiheitsberaubung als auch des Amtsmissbrauchs mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt ist, davon geht auch die Staatsanwaltschaft aus. Die Beschuldigten bringen zwar vor, es fehle an einer Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 StGB, da es – wenn überhaupt – um ein Begehen durch Unterlassen gehe. Dem ist jedoch erstens entgegen zu halten, dass es strittig ist, ob die Beschuldigten von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen