In den wenigsten Fällen steht ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit von vornherein fest. Eine Einstellung kann daher nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement offensichtlich nicht gegeben ist (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319 StPO).