Die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit schliesslich sind selten geradezu offensichtlich nicht gegeben, sodass dieser Einstellungsgrund Abgrenzungsprobleme schafft. Die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten wird oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Fahrlässigkeit bestimmt. In solchen Fällen ist bei der Annahme fehlender Tatbestandsmässigkeit Zurückhaltung zu üben. In den wenigsten Fällen steht ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit von vornherein fest.