5 Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt also eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit schliesslich sind selten geradezu offensichtlich nicht gegeben, sodass dieser Einstellungsgrund Abgrenzungsprobleme schafft.