59 StGB sei am 4. Februar 2016 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt sei das Gericht für die Anordnung von Sicherheitshaft oder die Entlassung zuständig gewesen. Für die Zeit nach Ablauf der Höchstdauer der Massnahme am 28. Februar 2016 bis am 5. April 2016 seien die beschuldigten ASMV-Mitarbeiter nicht von Gesetzes wegen oder aus anderen Gründen verpflichtet gewesen – ja nicht einmal berechtigt –, die Gefährdung des strafrechtsrelevanten Rechtsguts des Beschwerdeführers, nämlich seiner Freiheit, zu verhindern. 7.