Dieser Auffassung sei das Obergericht mit Schreiben vom 31. März 2016 gefolgt: Da die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: ASMV) von der Möglichkeit einer Verhaftung des Beschwerdeführers gemäss Art. 38a Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) nicht Gebrauch gemacht habe, «liegt die Zuständigkeit nun beim befassten Gericht bzw. dessen Verfahrensleitung». Der Antrag der ASMV auf Aufhebung der Massnahme nach Art. 60 und auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei am 4. Februar 2016 erfolgt.