11 StGB zur Diskussion stehe. Täter könne somit nur sein, wer pflichtwidrig untätig bleibe, sprich wer untätig bleibe, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet sei, die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts zu verhindern. Hier liege keine Garantenstellung vor. Unbesehen davon, ob ein Fall von Art. 62c Abs. 6 StGB vorgelegen habe, sei jedenfalls ein Verfahren vor Gericht hängig und damit dieses für die Haftentlassung zuständig gewesen. Dieser Auffassung sei das Obergericht mit Schreiben vom 31. März 2016 gefolgt: