6. Die Beschuldigten vertreten im Kern dieselbe Rechtauffassung wie die Staatsanwaltschaft. Es seien sie gewesen, die auf eine zeitnahe und gesetzeskonforme Lösung gedrängt hätten. Ihnen zu unterstellen, sie hätten einen gesetzeswidrigen Freiheitsentzug herbeiführen oder verlängern wollen, erscheine abwegig. Zur Garantenstellung führen sie aus, dass ein Unterlassungsdelikt im Sinne von Art. 11 StGB zur Diskussion stehe.