4 liegende Handlung zu unterlassen und so einen unrechtmässigen Freiheitsentzug beziehungsweise einen Missbrauch von Amtsgewalt zu bewirken. Gleiches gelte für andere (bislang unbekannte) involvierte Personen. Insgesamt erscheine die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung deutlich geringer als ein Freispruch. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore liegt ebenfalls nicht vor: Gelange die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spiele der Grundsatz nicht.