Sie hätten geglaubt, pflichtgemäss zu handeln. Dies zeige auch ihr Schreiben vom 8. April 2016 an die Staatsanwaltschaft, wonach aufgrund der Weisung des Obergerichts an den Gerichtspräsidenten, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, erstellt sei, dass das Regionalgericht für die Haftentlassung zuständig sei. Es habe den Beschuldigten am Willen gefehlt, eine ihnen ob-