Die Beschuldigten hätten sich stets von ihrer juristischen Überzeugung leiten lassen und als nicht kompetent erachtet, die Entlassung anzuordnen. Wie die Geschäftsleitung des Obergerichts zwar zutreffend ausgeführt habe, hätte die Vollzugsbehörde von Anfang an Klarheit schaffen können und wohl auch müssen. Dies spiele aber zur Beurteilung des Vorsatzes keine Rolle. Die Prozessgeschichte zeige, dass das einzige Ziel der Beschuldigten gewesen sei, dem Gesetz Nachachtung zu verschaffen. Sie hätten geglaubt, pflichtgemäss zu handeln.