Insbesondere habe sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beitragen könnten. Wenn sich das Fehlen des subjektiven Tatbestands – wie vorliegend – anderweitig eindeutig ergebe, sei keine Befragung erforderlich. Die Staatsanwaltschaft führe zutreffend aus, dass die beigezogenen Strafakten des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau nicht nur die Prozessgeschichte des Beschwerdeführers im Massnahmeverfahren, sondern auch die Handlungen beziehungsweise Anordnungen der involvierten Behördenmitglieder mitsamt Begründungen dokumentierten.