5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt mit Blick auf den subjektiven Tatbestand die Ansicht, dieser werde üblicherweise tatsächlich durch eine Befragung der beschuldigten Personen ergründet. Eine solche sei indes nicht zwingend erforderlich, da der Zweck einer Untersuchung darin bestehe, den Sachverhalt so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden könne. Der Staatsanwaltschaft stehe ein Ermessensspielraum zu. Insbesondere habe sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beitragen könnten.