Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident H.________ vom 8. März 2016, welches ein hilfloser Versuch gewesen sei, von den eigenen Unzulänglichkeiten abzulenken (vgl. Beschluss Obergerichts BK 16 100 vom 6. April 2016), zeige die Geringschätzung der Freiheitsrechte des Beschwerdeführers. Schliesslich erhelle aus dem Schreiben des Obergerichts vom 31. März 2016, dass die Mitarbeiter der Vollzugsbehörde den unrechtmässigen Freiheitsentzug zu verantworten hätten. Den Beschuldigten sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung – der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers – bewusst gewesen. Die Verwirklichung sei geradezu erwünscht gewesen.