Wenn die Vollzugsbehörde den Beschwerdeführer während des anhängig gemachten gerichtlichen Nachverfahrens hätte in Haft behalten wollen, so wäre es ihr frei gestanden, beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zu stellen. Den Beschuldigten habe klar sein müssen, dass dem Beschwerdeführer ohne neuen Hafttitel rechtswidrig die Freiheit entzogen werde. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident H.___