Spätestens nach dem Positionsbezug des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau am 26. Februar 2016 habe den Beschuldigten klar sein müssen, dass sie für die Haftentlassung zuständig seien. Damit hätten sie einen widerrechtlichen Freiheitsentzug billigend in Kauf genommen. Wenn die Vollzugsbehörde den Beschwerdeführer während des anhängig gemachten gerichtlichen Nachverfahrens hätte in Haft behalten wollen, so wäre es ihr frei gestanden, beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zu stellen.