Die genauen Umstände der ungerechtfertigten Zurückbehaltung des Beschwerdeführers im Freiheitsentzug würden eine umfassende Aussage- und Beweiswürdigung durch ein Sachgericht erfordern. Dieses habe zu beurteilen, ob sich die Beschuldigten auf- 3 grund ihrer juristischen Ausbildung, ihrer Vorkenntnisse sowie ihrer Stellung innerhalb des Verwaltungsstrangs strafbar gemacht hätten oder nicht.