4. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die Untersuchung sei zu wenig beharrlich geführt worden. Es hätten Einvernahmen mit den Beschuldigten durchgeführt werden müssen. Jegliche Informationen zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands von Art. 183 und Art. 312 StGB fehlten. Ausserdem seien keine Ermittlungen in Richtung andere/unbekannte Täterschaft getätigt worden. Die Einstellung verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro duriore. Die genauen Umstände der ungerechtfertigten Zurückbehaltung des Beschwerdeführers im Freiheitsentzug würden eine umfassende Aussage- und Beweiswürdigung durch ein Sachgericht erfordern.