Im Übrigen sei in Bezug auf das Wissenselement des Vorsatzes anzumerken, dass vor dem Hintergrund ihrer Rechtsauffassung nicht leichthin angenommen werden könne, die Beschuldigten hätten um ihre Garantenstellung gewusst und damit das gebotene Verhalten im Wissen um ihre Obliegenheit zu handeln unterlassen. Die Frage der Zuständigkeit für die Entlassung einer verurteilten Person in Konstellationen wie der vorliegenden sei an dieser Stelle nicht abschliessend zu beantworten. Würde aber die von der Vollzugsbehörde vertretene Auffassung zutreffen, käme den sie vertretenden Personen keine Garantenstellung zu.