Vielmehr hätten sie die Freilassung in der Überzeugung unterlassen, dazu nicht legitimiert zu sein (und gerade durch eine Freilassung einen rechtswidrigen Entscheid zu treffen). Wie ihren Eingaben und auch dem Entscheid der Aufsichtsbehörde entnommen werden könne, beharrten die am Kompetenzkonflikt beteiligten Personen noch immer auf ihrer Auffassung. Unter diesen Umständen könne den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich gehandelt zu haben. Es fehle sowohl in Bezug auf die Freiheitsberaubung als auch auf den Amtsmissbrauch am subjektiven Tatbestandsmerkmal.