Sämtliche Involvierten seien stets von ihrer juristischen Überzeugung geleitet worden und hätten sich als nicht kompetent erachtet, die Entlassung des Beschwerdeführers anzuordnen. Es habe sowohl den im vorliegenden Verfahren beschuldigten, als auch allen anderen involvierten Personen am Willen gefehlt, einen unrechtmässigen Freiheitsentzug beziehungsweise einen Missbrauch von Amtsgewalt zu bewirken. Vielmehr hätten sie die Freilassung in der Überzeugung unterlassen, dazu nicht legitimiert zu sein (und gerade durch eine Freilassung einen rechtswidrigen Entscheid zu treffen).