Dieser Schlagabtausch zeige, dass ein rechtswidriger Freiheitsentzug nicht das Ziel der Unterlassung einer gebotenen Handlung gewesen sei, sondern bloss die (von niemandem angestrebte) Konsequenz unterschiedlicher Rechtsauffassungen. Dies zeige sich auch am – vergeblichen – Bemühen, einen Entscheid in der Sache noch vor Erreichen der Höchstdauer der Massnahme zu erwirken. Sämtliche Involvierten seien stets von ihrer juristischen Überzeugung geleitet worden und hätten sich als nicht kompetent erachtet, die Entlassung des Beschwerdeführers anzuordnen.