das Gericht für die Aufhebung der bestehenden Massnahme zuständig, und diese Massnahme laufe aufgrund des hängigen Gerichtsverfahrens nicht automatisch aus, habe sich das Regionalgericht auf den Standpunkt gestellt, nicht es, sondern die Vollzugsbehörde habe über eine Aufhebung der Massnahme zu befinden. Dieser Schlagabtausch zeige, dass ein rechtswidriger Freiheitsentzug nicht das Ziel der Unterlassung einer gebotenen Handlung gewesen sei, sondern bloss die (von niemandem angestrebte) Konsequenz unterschiedlicher Rechtsauffassungen.