2 Letztlich habe die Aufsichtsbehörde einschreiten müssen. Während die Vollzugsbehörde von Beginn weg die Meinung vertreten habe, in der vorliegenden Konstellation sei im Sinne von Art. 62c Abs. 6 StGB das Gericht für die Aufhebung der bestehenden Massnahme zuständig, und diese Massnahme laufe aufgrund des hängigen Gerichtsverfahrens nicht automatisch aus, habe sich das Regionalgericht auf den Standpunkt gestellt, nicht es, sondern die Vollzugsbehörde habe über eine Aufhebung der Massnahme zu befinden.