SR 311) zwar erfüllt. Da diese in der Verantwortung von Behörden gelegen habe und ab dem 28. Februar 2016 ohne Recht aufrechterhalten worden sei, sei in objektiver Hinsicht zudem ein Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB begangen worden. Allerdings ergebe sich mit Blick auf den subjektiven Tatbestand, dass sich die Auffassungen der Vollzugsbehörde, handelnd durch die Beschuldigten, und des angerufenen Regionalgerichts Emmental-Oberaargau zur Frage, wer die Entlassung des Beschwerdeführers hätte anordnen müssen, diametral gegenüberständen.