382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, durch die Beibehaltung des (ursprünglich rechtmässigen) Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers – welcher mit einer Dauer von mehr als einem Monat eine gewisse Erheblichkeit erreicht habe – sei der objektive Tatbestand einer Freiheitsberaubung nach Art 183 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) zwar erfüllt.