Die Generalstaatsanwaltschaft nahm dazu am 19. Oktober 2016 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten beantragten am 21. November 2016 mit gemeinsamer Eingabe, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen sei. In der Replik vom 23. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.