Zudem haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 StPO). Fürsprecher B.________ wird seine Kostennote nachzureichen haben. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 19. September 2016 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung ausgerichtet, welche nach Eingang der Kostennote festgesetzt wird.