5. Wie eingangs erwähnt, erübrigt es sich bei diesem Ergebnis, näher auf die weiteren Vorbringen der Parteien einzugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 19. September 2016 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu gewähren. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Damit trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, welche auf CHF 1‘000.00 festgesetzt werden.