Daran ändert nichts, dass die beiden Einvernommenen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu allen vorgebrachten Vorwürfen befragt worden seien, dass die Untersuchung noch nicht gegen eine bestimmte Person eröffnet gewesen sei, und dass sich aus den getätigten Untersuchungen kein Tatverdacht ergeben habe. Das strafprozessuale Teilnahmerecht ist rechtsstaatlich von zentraler Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 und 3 BV). Wie die Beschwerdeführer zu Recht darlegen, folgt aus der Unverwertbarkeit der Einvernahmen die Aufhebung der Einstellungsverfügung aus formal-rechtlichen Gründen.