Personen ausschliesslich in einem sehr frühen Verfahrensstadium ohne Parteiöffentlichkeit einzuvernehmen, und die Rechte der Privatklägerschaft (namentlich nach dem Wegfall eines etwaigen temporären Ausschlussgrundes) mit der Begründung zu beschränken, dass sich diese später zu den erhobenen Beweisen äussern können. Daran ändert nichts, dass die beiden Einvernommenen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu allen vorgebrachten Vorwürfen befragt worden seien, dass die Untersuchung noch nicht gegen eine bestimmte Person eröffnet gewesen sei, und dass sich aus den getätigten Untersuchungen kein Tatverdacht ergeben habe.