SR 101]) – nicht genügen, Personen ausschliesslich in einem sehr frühen Verfahrensstadium ohne Parteiöffentlichkeit einzuvernehmen, und die Rechte der Privatklägerschaft (namentlich nach dem Wegfall eines etwaigen temporären Ausschlussgrundes) mit der Begründung zu beschränken, dass sich diese später zu den erhobenen Beweisen äussern können.