Ausserdem kann auf eine Wiederholung nicht wegen unverhältnismässigen Aufwands oder aufgrund der Tatsache, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig Rechnung getragen worden wäre, verzichtet werden. Was die Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht vorbringt, überzeugt nicht: Es kann – gerade auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 26 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) – nicht genügen,