146 StPO betreffend Einschränkung der Teilnahmerechte, Wiederholung der Beweiserhebung und Verwertungsverbot). Dementsprechend ist der Schluss zu ziehen, dass vorliegend die Einvernahmen der obengenannten Personen wegen eines Verstosses gegen die Teilnahmerechte unverwertbar sind. Ausserdem kann auf eine Wiederholung nicht wegen unverhältnismässigen Aufwands oder aufgrund der Tatsache, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig Rechnung getragen worden wäre, verzichtet werden.