6 der eine Interessenskollision besteht noch die ausgeschlossene Person als Zeugin, Auskunftsperson oder als Sachverständiger einzuvernehmen wäre (vgl. GODENZI, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 146 StPO; SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 24 zu Art. 146 StPO betreffend Einschränkung der Teilnahmerechte, Wiederholung der Beweiserhebung und Verwertungsverbot).