147 erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden.» (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 11 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen insb. auf Materialien). Nichts Einschlägiges findet sich in der Literatur zu Art. 101 Abs. 1 oder Art. 108 StPO. Diese Bestimmungen stehen für den vorliegenden Sachverhalt auch nicht im Zentrum: Es ist weder die Sicherheit von Personen noch die Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteresse sicherzustellen (vgl. auch Art. 108 Abs. 4 StPO).