und 26 zu Art. 147 StPO). Im Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung ist insbesondere Folgendes ausgeführt: «Abs. 3 bestimmt, dass die Beweisabnahme in den Fällen zu wiederholen ist, in denen die Partei und – soweit vorhanden – ihr Rechtsbeistand entgegen ihrem Willen und aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, an der Beweisabnahme teilzunehmen. Als zwingende Gründe gelten: […] Einschränkungen der Teilnahmerechte aufgrund der Art. 108, 149 ff. […] Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden.»