[…] Beweise, die in Verletzung von Art. 147 erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. […] Eine Verletzung des Teilhaberechts, welche die Unverwertbarkeit der Aussage zur Folge hat, ist danach gegeben, wenn […] die beantragte Wiederholung der Beweiserhebung abgelehnt wird, obwohl der damit verbundene Aufwand verhältnismässig ist und die Beschränkung nicht durch Ersatzmassnahmen kompensiert werden kann.» (SCHLEI- MINGER METTLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7, 13, 16 ff. und 26 zu Art. 147 StPO).