zulässig […] Bestimmte Beschränkungen der Teilnahmerechte nach Abs. 1 lassen einen Anspruch auf Wiederholung entstehen. […] Die Wiederholung hat grundsätzlich im selben Verfahrensabschnitt zu erfolgen. […] Allein der Umstand, dass das Gericht den Beweis nach 343 Abs. 3 voraussichtlich nochmals erheben wird, vermag den Verzicht auf eine Wiederholung im Vorverfahren jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Behörde kann gemäss Abs. 3 auf die Wiederholung der Beweiserhebung ganz verzichten, wenn 1. die Wiederholung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und 2. die Beschränkung kompensiert werden kann. […]