Es stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Aussagen der einvernommenen Personen G.________ und N.________ trotz fehlender Teilnahmemöglichkeit der Beschwerdeführer verwerten durfte oder nicht. Im Basler Kommentar zur StPO lassen sich hierzu folgende Aussagen finden: «Teilnahmeberechtigt sind die Parteien nach Art. 104 und ihre Rechtsbeistände, d.h. neben der beschuldigten Person insb. auch die Privatklägerschaft. […] Eine Beschränkung des Teilnahmerechts durch die Strafbehörde ist nach der ersten Einvernahme nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 sowie den besonderen Schutzbestimmungen von Art. 149 ff. zulässig […]