5 den getätigten Untersuchungen habe sich derweil kein Tatverdacht ergeben, welcher eine erneute Befragung des Beschuldigten 1 gerechtfertigt hätte. In der Stellungnahme vom 1. November 2016 verweist die Staatsanwaltschaft zu dieser Thematik auf den eben wiedergegebenen Teil der Verfügung vom 19. September 2016 und hält daran fest. 4.4 Es stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Aussagen der einvernommenen Personen G.________ und N.________ trotz fehlender Teilnahmemöglichkeit der Beschwerdeführer verwerten durfte oder nicht.