Ausserdem seien die beiden Mitarbeitenden der Kantonspolizei zu allen in der Strafanzeige vorgebrachten Vorwürfen befragt worden. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO von diesen Einvernahmen ausgeschlossen werden können, insbesondere der vorgelagerten Einvernahme des Beschuldigten 1, weil sie im Verfahren noch als Auskunftspersonen einzuvernehmen gewesen seien und dadurch die Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit habe gewährleistet werden können. Aus