Die Einvernahmen der beiden Personen hätten vorliegend zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben gewesen seien und die Untersuchung noch nicht gegen eine bestimmte beschuldigte Person eröffnet gewesen sei, weshalb sich eine Verzicht auf den Einbezug der Privatklägerschaft rechtfertige. Dies zumal der Privatklägerschaft das Recht zustehe, sich zu den erhobenen Beweisen zu äussern und ergänzende Anträge zu stellen. Ausserdem seien die beiden Mitarbeitenden der Kantonspolizei zu allen in der Strafanzeige vorgebrachten Vorwürfen befragt worden.